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Unfallschadenregulierung und verkehrsrechtliche Vertretung


Sehr geehrte Damen und Herren,

Gerhard Richter die Kanzlei Richter & Witt ist seit mehr als zehn Jahren intensiv im verkehrsrechtlichen Bereich tätig und hat mittlerweile einige tausend Mandate bearbeitet.

Gerade im Taxibereich zeigt unsere Erfahrung, dass alle Beteiligten darauf angewiesen sind, so effektiv wie möglich Ihre Ansprüche bei Verkehrsunfällen durchzusetzen. Wir haben vor diesem Hintergrund den als PDF vorliegenden Unfallerfassungsbogen entworfen. Wenn Sie einen Verkehrsunfall erlitten haben, können Sie den Bogen ausfüllen und uns per Fax an die Berliner Kanzleiadresse schicken. Wir können dann sofort ohne jeden weiteren Termin und Verwaltungsaufwand in die Schadenregulierung mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eintreten.


Unfallerfassungsbogen

Ganz wichtig: Bei Unfallverursachung durch den Gegner oder auch nur Teilschuld werden die entstehenden Rechtsanwaltskosten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung getragen!!!

Die anwaltliche Dienstleistung ist also für Sie insoweit kostenfrei (lediglich die Mehrwertsteuer ist bei Vorsteuerabzugsberechtigung als durchlaufender Posten von Ihnen zu übernehmen).

Kompetente Vertretung ohne eigenen Kosten- und Verwaltungsaufwand sind unseres Erachtens gute Argumente, diesen Weg zu beschreiten.

Selbstverständlich stehen wir auch in sämtlichen Fragen des Ordnungswidrigkeitenrechts (überhöhte Geschwindigkeit, Rotlichtverstöße, usw.) sowie des Verkehrsstrafrechtes (Unfallflucht, fahrlässige Körperverletzung, usw.) gerne zur Verfügung. Die hier entstehenden Kosten müssen vom Betroffenen leider selbst getragen werden. Der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung ist insoweit sinnvoll.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne über die Berliner Kanzleianschrift jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Gerhard Richter
Rechtsanwalt
(Fachanwalt für Versicherungsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht)




Arbeitnehmerhaftung beim Unfall mit dem Pkw des Arbeitgebers?


Verursacht der Mitarbeiter mit dem Fahrzeug seiner Firma einen Unfall, so kann dies drastische Konsequenzen für alle Beteiligten haben.

Es stellt sich die Frage, ob hier auch der Mitarbeiter selbst zahlen muss. Das Spektrum ist hier sehr breit.

Man stelle sich den Fall vor, dass dem Fahrer eine Mücke in das Auge fliegt, er versehentlich das Lenkrad verreißt und insoweit ein stehendes Fahrzeug touchiert sowie das "eigene" erheblich beschädigt wird. Sollen hier die Reparaturkosten vom Fahrer vollständig selbst getragen werden? Wie sieht es dann weiter aus, wenn der Fahrer vielleicht einen Bruttoverdienst von 2.000,00 EUR hat, der Eigenschaden jedoch 10.000,00 EUR beträgt? Kann der Arbeitgeber dann, letztendlich das Bruttogehalt für 5 Monate vom Mitarbeiter ersetzt verlangen?

Die Rechtsprechung beschäftigt sich seit mehr als 50 Jahren intensiv mit dieser Thematik. Sie ist letztendlich gekennzeichnet von dem Bemühen, den Mitarbeiter nicht einem Haftungsrisiko auszusetzen, das unter Umständen seine wirtschaftliche Existenzgrundlage zerstört.

Vor diesem Hintergrund werden zunächst einmal Fallgruppen für den Verschuldensgrad des Mitarbeiters gebildet. Bei leichtester Fahrlässigkeit soll keine Haftung bestehen, bei normaler Fahrlässigkeit eine Haftungsteilung vorgenommen werden und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz eine volle Haftung dem Grunde nach bejaht werden. Selbst für den Fall, dass man von einer Haftung des Mitarbeiters sodann ausgeht, kommen diesem jedoch gewisse Erleichterungen und Haftungsbegrenzungen zugute.

Leichteste Fahrlässigkeit (also ohne Haftung) ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeit begangen hat, wie sie jedem anderen Arbeitnehmer hätte unterlaufen können. Beispiel hierfür wäre das berühmte Insekt, das im Auge landet und insoweit den Fahrer zu einer fehlerhaften Fahrreaktion veranlasst.

Bei normaler Fahrlässigkeit sind die gesamten Umstände des Falles gegeneinander abzuwägen. Hier kann eine anteilige Haftung bejaht werden.

Vorsatz ist ferner gegeben, wenn der Schaden am Firmenfahrzeug wissentlich und willentlich herbeigeführt wird.

Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt.

Grobe Fahrlässigkeit wurde insoweit in der Rechtsprechung bejaht für die Fahruntüchtigkeit in Folge Alkoholgenusses (BAG, Urteil vom 13.03.1961), Handybenutzung während der Fahrt im Bereich einer Kreuzung (BAG, Urtiel vom 12.11.1998), Nichtbeachtung einer auf "rot" geschalteten Ampel (BAG, Urteil vom 12.11.1998) und beispielsweise auch für bestimmte Fälle der Vorfahrtsverletzung (BAG, Urteil vom 30.10.1963).

Gehen wir also von einem vermeintlich klaren Fall aus, wonach der Berufskraftfahrer wegen Nichtbeachtung einer auf rot geschalteten Lichtzeichenanlage einen Verkehrsunfall verursacht und insoweit in aller Regel dem Arbeitgeber wegen grob fahrlässig begangener positiver Vertragsverletzung auf den dadurch entstandenen Schaden haftet (so eine Entscheidung des BAG vom 12.11.1998), so ist dennoch in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob dem Mitarbeiter nicht Haftungserleichterungen zugute kommen, wenn sein Verdienst in einem deutlichen Mißverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko liegt (so auch Urteil des BAG vom 12.11.1998).

Liegt der zu ersetzende Schaden nicht erheblich über einem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers, besteht allerdings zu einer Haftungsbeschränkung keine Veranlassung (BAG, wie vor). Konkret bedeutet dies, dass bei einem Bruttomonatsverdienst von 2.000,00 EUR und einem Schaden von beispielsweise 10.000,00 EUR der Mitarbeiter lediglich in Höhe von 2.000,00 EUR persönlich in Anspruch genommen werden kann.

Auch wenn es generell keine Beschränkungen der Höhe nach für die Haftung des Mitarbeiters gibt, so sind die unteren Instanzen in den letzten Jahren faktisch dazu übergegangen, in vergleichbaren Fällen die Haftung des Mitarbeiters auf bis zu 3 Monatsverdienste zu beschränken (LAG Nürnberg vom 18.04.1990; LAG Köln vom 17.06.1993).

Relevant wird im übrigen dann noch die Frage, ob der Arbeitgeber nicht eigentlich eine Vollkaskoversicherung hätte abschließen müssen um den Mitarbeiter vor überzogenen Risiken zu schützen.

Hier hat das Bundesarbeitsgericht eine etwas "teuflische" Lösung entwickelt. Grundsätzlich soll es dem Arbeitgeber frei bleiben, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Es besteht also kein entsprechender Zwang.

Der Nichtabschluss kann jedoch bei der Abwägung zu Lasten des Arbeitgebers mit der Folge ins Gewicht fallen, dass der Arbeitnehmer nur in Höhe der Selbstbeteiligung haftet die beim Abschluss der Kaskoversicherung zu vereinbaren gewesen wäre (BAG vom 24.11.1987; entsprechend auch LAG Köln vom 07.05.1992 und LAG Bremen vom 26.07.1999).

Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung kann dem Firmeninhaber also nur dringend empfohlen werden, da der Schadenersatz beim Mitarbeiter nur in sehr begrenztem Umfang zu erlangen ist.


Gez. Gerhard Richter
Rechtsanwalt
(Fachanwalt für Versicherungsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht)





Parkplatzunfälle - immer nur 50% Schadenersatz?


Bei Unfällen in Parkhäusern oder auch auf öffentlichen Parkplätzen begegnet man in der Schadenregulierung immer wieder dem Argument der Versicherer, dass hier das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gelte und man insoweit eben besonders aufpassen müsse. Vor diesem Hintergrund werden im Allgemeinen nur 50% des eigenen Schadens erstattet. Dies gilt sogar dann, wenn auf den Parkflächen explizit Fahrlinien eingezeichnet sind.

Eine Mandantin unserer Kanzlei hatte insoweit am 06.06.2003 das Parkhaus in der Wittestr. 30 in Berlin befahren. Aus ihrer Sicht gesehen von links kam ein anderer Verkehrsteilnehmer von dem darüber liegenden Parkdeck heruntergefahren und prallte gegen die linke Seite des Fahrzeuges unserer Mandantschaft. Wir hatten hier eine Klage beim Amtsgericht Berlin-Mitte auf 100%igen Schadenersatz eingereicht. Vorprozessual war nur die Hälfte durch die Versicherung reguliert worden. Der Direktor des Amtsgerichts Mitte wies diese Klage mit der vermeintlichen Begründung ab, dass nur eine Haftungsquote von 50% angemessen sei. Auch im Parkhaus solle entsprechend der Situation auf sonstigen öffentlichen Parkplätzen unabhängig von den Regelungen der StVO allein das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gelten, so dass sich unsere Mandantin angeblich nicht vorrangig darauf berufen konnte, dass der Unfallgegner von links kam. Hiergegen haben wir erfolgreich Berufung eingelegt.

Mit Urteil vom 12.08.2004 des Landgerichts Berlin wurde festgestellt, dass entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin auch auf öffentlichen Parkplätzen der Grundsatz des § 8 Abs. 1 StVO gilt, wonach an sich schneidenen Fahrlinien der von rechts Kommende das Vorfahrtsrecht hat mit der Folge, dass kraft ersten Anscheins von einer Alleinschuld des von links Kommenden auszugehen ist (LG Berlin, Urteil vom 12.08.2004, Az.: 58 S 161/04 mit Verweis auf KG Berlin, NZV 2003, 381 und OLG Düsseldorf DAR 2000, 175 und OLG Koblenz VersR 2000, 199).

Vor diesem Hintergrund ist bei sogenannten Parkplatzunfällen dringend dazu zu raten, nicht ohne jede Nachprüfung eine lediglich 50%ige Regulierung der Versicherung zu akzeptieren.


Gez. Gerhard Richter
Rechtsanwalt
(Fachanwalt für Versicherungsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht)





Kaskoversicherung - Schutz oder Crux?


Im Allgemeinen geht der Verkehrsteilnehmer davon aus, dass er bei eigenen Fahrfehlern und einem hierdurch verursachten Eigenschaden auch Versicherungsschutz über seine Vollkaskoversicherung genießt. Umso überraschender ist dann oft das Schreiben der Versicherung, wonach jegliche Zahlung abgelehnt wird, da ein grob fahrlässiges Fahrverhalten vorliegen soll.

Was ist nun grob fahrlässig?

Nach der gesetzlichen Regelung handelt derjenige grob fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müssen.

Eine "wunderschöne" Formulierung, die uns jedoch zunächst einmal überhaupt nicht weiterhilft. Vom Grundsatz her geht man davon aus, dass je risikoreicher das Fahrverhalten ist, desto höher die subjektiven Anforderungen sind. Umgekehrt gilt, dass je routinemäßiger der Ablauf ist, desto entschuldbarer ein normales Versagen auch angesehen werden kann. Letztendlich muss jedoch eine Klärung durch Gerichtsurteile hier herbeigeführt werden.

"Beliebt" sind die sogenannten Ampelfälle. Die Frage stellt sich, ob die eigene Kaskoversicherung zahlen muss, wenn der Verkehrsteilnehmer versehentlich eine Ampel bei rotem Licht überfahren hat. Der Bundesgerichtshof geht hier davon aus, dass im Regelfall das Überfahren einer roten Ampel grob fahrlässig ist und insoweit die Vollkaskoversicherung nicht zahlen muss. Ausnahmen gibt es jedoch dann, wenn die Ampel selbst schwer erkennbar war oder überraschend eine Verkehrssituation eingetreten ist, wie z.B. ein bedrohlicher Spurwechsel eines anderen Kraftfahrers oder der plötzliche Griff in das Lenkrad durch den Beifahrer erfolgt. Zu bemerken ist allerdings auch, dass die tief stehende Sonne kein Entlastungsgrund ist. Zu Gunsten der Versicherungsnehmer wurde jedoch auch ausgeurteilt, dass die Vollkaskoversicherung dann zahlen muss, wenn ein sogenannter Mitzieheffekt beim Start des Nebenmannes gegeben ist oder ein Hupsignal fehlgedeutet wird (OLG Koblenz, zfs 2004, 124).

Bei Alkoholfällen ist die Rechtsprechung im Übrigen relativ eindeutig. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit, also einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr wird eine Leistung der Versicherung abgelehnt. Der sogenannte Anscheinsbeweis spricht insoweit für die Unfallkausalität zwischen Alkohol und Unfall (LG Berlin, SP 2003, 287). Demgegenüber müssen bei relativer Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 Promille) besondere Umstände hinzutreten, damit zu Lasten des Versicherungsnehmers grobe Fahrlässigkeit bejaht werden kann, z.B. überhöhte Geschwindigkeit, Abkommen von der Fahrbahn oder eine verzögerte Reaktion (OLG Thüringen, Urteil vom 06.01.2004, LG Düsseldorf, SP 2004, 23; OLG Köln, SP 2003, 428).

Auch bei Überholunfällen läuft der Versicherungsnehmer im Übrigen Gefahr, dass hier zu seinen Lasten grobe Fahrlässigkeit bejaht wird. Dies gilt insbesondere bei einem Überholen bei unklarer Verkehrslage (OLG Rostock, zfs 2003, 498) oder einem riskanten Überholmanöver bei Gegenverkehr (OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.03.2004, 12 U 151/03).

Die Rechtsprechung ist insoweit äußerst vielschichtig und darüber hinaus auch noch regional unterschiedlich. In jedem Kaskoschadenfall, bei dem ein eigenes Mitverschulden denkbar ist, sollte also dringend ein versierter Anwalt konsultiert werden.


Gez. Gerhard Richter
Rechtsanwalt
(Fachanwalt für Versicherungsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht)





Totalschaden und Nutzungsausfall


Erleidet ein Pkw bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden, so gibt es des öfteren Streit hinsichtlich der Abrechnung. Bemerkenswert ist insoweit, dass bei Privatpersonen als Halter nahezu alle Versicherungen nach wie vor hier Nutzungsausfall nur dann erstatten, wenn konkret die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachgewiesen wird.

Diesem Vorgehen ist das Kammergericht Berlin in einer Entscheidung vom 01.03.2004 zum wiederholten Male entgegengetreten, indem eindeutig (und das auch noch entgegen dem Landgericht Berlin) ausgeurteilt wurde, dass die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges keine Voraussetzung für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist. Verwiesen wurde insoweit auch auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin in KGR 2002, 351 sowie Entscheidungen des BGH in BGHZ 40, 345, des OLG Düsseldorf in NVZ 2003, 379 und des OLG Stuttgart in DAR 2000, 35.

Konkret bedeutet dies, dass der Geschädigte jederzeit Anspruch auf Nutzungsausfall für die im allgemeinen mit 14 Tagen bemessene Wiederbeschaffungsdauer geltend machen kann ohne das er der Haftpflichtversicherung des Schädigers nachweisen muss, dass er sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Im Hinblick auf den Taxi-Bereich ist insoweit zu vermerken, dass hier nicht Nutzungsausfall sondern im allgemeinen lediglich Verdienstausfall oder Vorhaltekosten relevant werden.

Bemerkenswert ist die Entscheidung des Kammergerichts Berlin auch insoweit als hier konkret festgestellt wurde, dass der Geschädigte ausnahmsweise dann auf seinen Sachverständigenkosten "sitzen bleibt", wenn er gegenüber dem Gutachter erhebliche Vorschäden oder Mängel bei der Gutachtenerstellung verschweigt und das Gutachten selbst unbrauchbar wird. Es ist also dringend zu empfehlen, hier wahrheitsgemäße Angaben zu machen.


Gez. Gerhard Richter
Rechtsanwalt
(Fachanwalt für Versicherungsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht)





Fahrstreifenwechsel - Crash - Wer zahlt?


Der Normalsterbliche wird sich bei dieser Überschrift fragen, warum man sich mit diesem Thema überhaupt noch beschäftigen muss. Wenn ich auf einer zweispurigen Straße für eine Fahrtrichtung links unterwegs bin und ein träumender Verkehrsteilnehmer plötzlich von rechts nach links zieht und insoweit mein Fahrzeug beschädigt, sollte der Sachverhalt doch eigentlich klar sein?!

Die Realität sieht oft anders aus.

Hierzu muss man zunächst einmal wissen, dass, überspitzt ausgedrückt, die Wahrheit selbst im Zivilrecht eigentlich niemand interessiert. Das Gericht muss aufgrund der Umstände entscheiden, die von den Parteien vorgebracht werden. Der Richter war schließlich bei dem Unfall selbst auch nicht anwesend. Entscheidend ist also die Beweissituation.

Auf Deutschlands Straßen ereignen sich jährlich zig tausende von Verkehrsunfällen. Für bestimmte, sich wiederholende Konstellationen hat die Rechtsprechung insoweit den sogenannten Anscheinsbeweis entwickelt. Für den klassischen Auffahrunfall lautet dieser: "Wenn's hinten kracht - Bargeld lacht", oder um es in einen juristischen mantel zu kleiden, der Anscheinsbeweis spricht gegen den Auffahrenden. Dieser und damit die hinter ihm stehende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung muss insoweit den vollen Schaden ersetzen. Gleiches gilt für den sogenannten Spurwechsel. Kommt es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision mit einem nachfolgendem Fahrzeug, so spricht aufgrund der Sorgfaltspflichten des §7 Abs.5 StVO der Beweis des ersten Anscheins gegen den, den Fahrstreifen wechselnden Verkehrsteilnehmer, der in der Regel den gesamten Schaden zu tragen hat (Kammergericht Berlin, Urteil vom 19.12.1994; Amtsgericht Berlin Mitte, Urteil vom 18.08.1999 und im Grundsatz zuletzt bestätigt durch das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 06.03.2003).

In der Praxis kommt es jedoch leider sehr oft vor, dass die Sachlage nicht so eindeutig ist. Beide Verkehrsteilnehmer beschuldigen sich zum Beispiel wechselseitig des versuchten Fahrspurwechsels, im Nachhinein ist nicht mehr klar rekonstruierbar, wer auf welche Fahrspur geraten ist, usw.

Positiv zu bemerken ist in diesem Bereich zumindest, dass für den Fall das der Fahrspurwechsel durch einen Verkehrteilnehmer festgestellt werden kann, gegen diesen der Anscheinsbeweis spricht und er ihn auch entkräften muss. Gelingt ihm dies nicht, so bleibt es bei seiner vollen Haftung.

Dringend empfehlenswert ist es also, sämtliche mögliche Beweismittel so schnell wie möglich zu sichern. Auch wenn nicht unbedingt immer ein Zeuge vorhanden ist (beim Taxifahrer allerdings des öfteren zumindest der Fahrgast!) kann idealerweise mit einer Kamera vor Ort für kleines Geld die Situation festgehalten werden. Die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten sind im allgemeinen bei Unfällen mit reinen Blechschäden zu derartigen Aktionen nicht in der Lage.

Beweissicherung vor Ort ist also dringend zu empfehlen.


Gez. Gerhard Richter
Rechtsanwalt
(Fachanwalt für Versicherungsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht)





Fahrverbote in Berlin und Brandenburg


Jeder Verkehrsteilnehmer, der häufig im Straßenverkehr unterwegs ist, wird in den letzten Jahren festgestellt haben, dass sich die Kontrolldichte auf unseren Straßen erheblich erhöht hat. Hintergrund hierfür dürfte sicherlich auch sein, dass jede Kommune und selbstverständlich auch das Land Berlin in ihrem Haushalt als feste Position die Einnahmen aus Bußgeldern benötigt. Darüber hinaus lässt sich im Hinblick auf die Risiken des Straßenverkehrs und die ohne Zweifel auch vorhandenen Gefahren eine verstärkte Kontrolle im Sinne der Bürger politisch gut verkaufen. Bemerkenswert ist allerdings, dass des öfteren Kontrollen an Stellen durchgeführt werden, bei denen absolut nicht erkennbar ist, warum hier ein erhöhtes Gefahrenpotential vorliegen soll. Vor Schulen und in verkehrsberuhigten Zonen ist dies sicherlich einsichtig. Auf der Potsdamer Straße in Zehlendorf oder auch der Clayallee (speziell zu Nachtzeiten) ist dies nicht nachvollziehbar. Hier scheint der Einnahmegesichtspunkt über dem Kontrollargument im Sinne der Bürger zu liegen. Vor Gericht sind derartige Erwägungen jedoch irrelevant. Die Straßenverkehrsordnung gilt für alle Beteiligten in allen Bereichen zu jeder Zeit.

Für den Berufskraftfahrer und hier insbesondere den Taxifaherer ergibt sich insoweit jedoch ein erhebliches Risikopotential. Die Fahrerlaubnis ist direkt mit der Existenzgrundlage verbunden. Wenn man nun einem Fahrgast entgegenkommen will, der dringend beispielsweise zum Flughafen muss und insoweit dann eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, ist das Malheur bereits passiert.

Für diejenigen, die nicht sofort angehalten werden, besteht zunächst die Hoffnung, dass das schicke Blitzfoto den Fahrzeugführer nicht eindeutig erkennen lässt. Ist der Wagen darüber hinaus nicht auf den Fahrer selbst zugelassen, muss der Polizeipräsident erst noch mit dem Foto den Fahrzeugführer ermitteln. In dieser Phase des Verfahrens ist bereits die Einschaltung eines Rechtsanwaltes dringend zu empfehlen, da nur dieser Akteneinsicht erhält.

Selbst für den Fall, dass der Fahrzeugführer eindeutig festgestellt wird und das Messverfahren auch beanstandungsfrei ist, ergibt sich dann die Frage, ob zwingend an einem Fahrverbot festgehalten werden muss.

Die Rechtsprechung hierzu ist mittlerweile fast unübersichtlich und differiert lokal sehr stark. Ein Wegfall des Fahrverbotes aus beruflichen Gründen wurde beispielsweise bejaht, wenn der Betroffene als Subunternehmer für einen Kurierdienst tätig ist und wegen außergewöhnlich schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse weder Urlaub machen noch einen Fahrer einstellen kann (AG Offenbach, ZfS. 2001, 431), wenn der Betroffene einen Vertrieb und Transport von pharmazeutischen Präparaten betreibt, bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist und die Überschreitung nur knapp oberhalb der Fahrverbotsgrenze des Bußgeldkataloges liegt (AG Montabaur, ZfS. 2001, 431), wenn der Betroffene selbstständiger Kfz-Sachverständiger ist und ein Fahrverbot zu bedrohlichen Kundenverlusten führen würde (AG Ahrensburg, ZfS. 2002, 98).

In dem Bundesland Brandenburg wurde insoweit in den letzten Jahren hinsichtlich der Fahrverbotsfrage eine "relative zivile Linie" vertreten. Ein Mandant unserer Kanzlei hatte am 17.08.2002 in der Friedrich-Engels-Straße in Potsdam die maßgebliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h mißachtet und war mit 89 km/h geblitzt worden. Von der Verhängung eines Fahrverbotes wurde jedoch unter angemessener Erhöhung der Geldbuße abgesehen, da die berufliche Existenz des Mandanten nachweislich insoweit gefährdet war (Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 26.07.2002). In gleichem Sinne gab es eine Entscheidung vom 16.05.2002. Der Betroffene hatte hier am 17.04.2001 um 08:59 Uhr die Puschkinallee in Potsdam befahren und war in einem 30iger Bereich mit 67 km/h geblitzt worden. Auch hier sah es das Gericht als möglich an, von der Verhängung des Fahrverbotes wegen beruflicher Existenzgefährdung abzusehen (Urteil des AG Potsdam vom 16.05.2002).

Diesen Weg, das Argument der beruflichen Existenzgefährdung, hat uns das OLG Brandenburg leider mit dem Beschluss vom 18.11.2003 etwas erschwert. Hier wurde konkret ausgeführt, dass für den Fall das das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrvebotes wegen drohender Insolvenz beispielsweise absehen möchte, es in dem Urteil Tatsachen mitteilen muss, aus denen sich der drohende wirtschaftliche Schaden erschließt. Konkret wurde ferner ausgeführt, dass ein Betroffener, der wiederholt verkehrsordnungsrechtlich in Erscheinung getreten ist, ein höheres Maß an Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz durch ein Fahrverbot zu tragen hat, als ein bisher unbelasteter Betroffener (Beschluss des OLG Brandenburg vom 18.11.2003). Insoweit wurde für alle vergleichbaren Fälle vorgegeben, dass das jeweilige Amtsgericht sich sehr konkret mit den beruflichen Nachteilen befassen muss und diese auch gegebenenfalls im einzelnen überprüft werden sollen. Eine intensive Prozessvorbereitung ist insoweit geboten.

Im Berliner Bereich scheint sich ein "zarter umgekehrter Trend" abzuzeichnen. Das Kammergericht Berlin als insoweit maßgebliche Entscheidungsinstanz, hat über Jahre wenn nicht sogar Jahrzehnte hinweg die Schiene gefahren, dass derjenige, der verstärkt auf den Erhalt der Fahrerlaubnis angewiesen ist, schlicht und einfach auch verstärkt aufpassen muss. An Fahrverboten wurde insoweit in den überwiegenden Fällen festgehalten. Lediglich für den Fall beispielsweise das ein Linksabbieger sich aufgrund momentaner Unaufmerksamkeit vom Anfahren im Geradeausverkehr mitziehen lässt, wurde ein Fahrverbot abgelehnt, da in diesen Fällen nicht unbedingt Rücksichts-, Verantwortungslosigkeit oder grobe Nachlässigkeit unterstellt werden können (Kammergericht Berlin NZV 2002, 50).

Ein neuer Beschluss vom Januar 2004 gibt jedoch eine gewisse Hoffnung. Hier wurde festgestellt, dass die Heranziehung der Höhe der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung zur Begründung des Nichtfortfalls des verhängten Fahrverbotes trotz festgestellter hierdurch bedingter Existenzgefährdung rechtswidrig wegen Verstoßes gegen das auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltende Verbot der Doppelverwertung der Tatbestandsmerkmalen ist (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 05.01.2004). Der Amtsrichter hatte hier ein Fahrverbot bestätigt. Das Kammergericht Berlin kam zu der Auffassung, dass allein die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht erschwerend berücksichtigt werden darf. Der gesamte Fall wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen. Es besteht also die Hoffnung, dass die Umstände des Einzelfalles auch in Berlin in Zukunft verstärkt berücksichtigt werden.


Gez. Gerhard Richter
Rechtsanwalt
(Fachanwalt für Versicherungsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht)




Richter & Witt


Rechtsanwälte
Kurfürstendamm 199
10719 Berlin
Tel.: 030 / 8867 9635
Fax: 030 / 8867 9638


richter-witt.berlin@gmx.de

Rechtsanwälte Richter & Witt



Die Kanzlei Richter & Witt beschäftigt sich seit mehr als 10 Jahren mit sämtlichen Themen des Verkehrs- und Versicherungsrechtes.

Michael-Lars Witt Herr Rechtsanwalt Michael-Lars Witt ist hier zuständig für alle Fragen die Pkw-Kaufverträge, Leasingverträge und Reparaturen betreffen. Darüber hinaus beschäftigt er sich intensiv mit sämtlichen Belangen der Personenversicherung (Lebensversicherung, Unfallversicherung, usw.).

Gerhard Richter Herr Rechtsanwalt Gerhard Richter ist tätig in den Bereichen Verkehrs- und Versicherungsrecht sowie Arbeitsrecht. Er ist zudem Fachanwalt für Versicherungsrecht und Arbeitsrecht.

In seinem beruflichem Werdegang hatte er zunächst 2 Jahre lang die Schadenabteilung einer größeren deutschen Versicherungsgesellschaft geleitet und sodann für 2 weitere Jahre als ADAC-Syndikusanwalt einen Kanzleistandort aufgebaut. Seit 01. März 1994 ist er in der Kanzlei Richter & Witt darüber hinaus intensiv mit dem Verkehrsrecht befasst. Es handelt sich hier insbesondere um die Bereiche Unfallabwicklung, Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsstrafrecht. Darüber hinaus werden die Gebiete der Sachversicherung (insbesondere Kaskoversicherung, Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung) betreut.

Herr Rechtsanwalt Richter ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Verkehrs- und Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein, Mitglied im Rechtsbeirat des BVSK, Schwacke-Vertragsanwalt und AvD-Vertrauensanwalt sowie Vorsitzender des Fachanwaltsausschusses Versicherungsrecht Berlin/Brandenburg.



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