Quality Taxi
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Funk- und Betriebsordnung

Vorwort

Die Quality Taxi Vermittlungs GmbH & Co. Betriebs KG, nachfolgend QualityTaxi 263000 genannt, hat sich mit dem Anspruch gegründet, den Kunden ein Maximum an Qualität zu bieten. Dem einzelnen Taxiunternehmer und Taxifahrer wird eine professionelle, am modernen Dienstleistungsprinzip orientierte Auftragsvermittlung geboten. Für den Fahrgast bietet QualityTaxi 263000 in Zusammenarbeit mit Ihnen einen erstklassigen Service rund um die Uhr. Für die Gewährleistung dieser Ansprüche sind unter anderen folgende Kriterien zwingend erforderlich und unbedingt einzuhalten.


§ 1 allgemeine Bestimmungen

1.) QualityTaxi 263000 ist gegenüber den ihr angeschlossenen Taxis und dem eingesetzten Fahrpersonal im Bereich des Funkverkehrs weisungsbefugt.

2.) Das Beherrschen der deutschen Sprache ist unabdingbar für die Verständigung über Funk genauso wie für das Kommunizieren mit den Fahrgästen.

3.) Das Taxi darf unserer Kundschaft nur in einem sauberen und ordentlichen Zustand angeboten werden. Dazu gehören u.a. das regelmäßige Ausleeren der Aschenbecher in den Raucher-Taxis sowie das Säubern der Sitzflächen und Fußmatten.

4.) Jeder Kunde ist von allen Mitarbeitern und Fahrern mit zuvorkommender Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft zu behandeln. Das Ein- und Ausladen von Gepäck ist vom jeweiligen Fahrer / Fahrerin vorzunehmen. Der Fahrgast sollte bei Bedarf von seiner Haustür abgeholt werden. Ferner sollte das Taxi, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden, vor der jeweiligen Haustür verweilen, bis der Fahrgast nach dem Aussteigen seinen Hausflur erreicht hat.

5.) Bitte achten Sie stets auf eine besonnene und ruhige Fahrweise. Ihre Fahrgäste werden es Ihnen danken.

6.) Verhalten Sie sich bitte gegenüber anderen Taxifahrern / -fahrerinnen stets kollegial. Vermeiden Sie z.B. als leeres Taxi das Überholen anderer freier Taxen.

7.) Die Auftragsannahme soll stets freundlich, kompetent und zügig erfolgen. Insbesondere längere Wartezeiten am Telefon sind im Interesse des Kunden zu vermeiden.

8.) Die Anmeldung und Teilnahme am Funkverkehr ist nur den rechtmäßigen Inhabern einer eigenen durch QualityTaxi 263000 ausgestellten Fahrerkarte gestattet. Die Fahrerkarte muss für den Fahrgast gut sichtbar im Innenraum des Taxis angebracht sein. Die Fahrerkarte ist nur in Verbindung mit dem Führerschein zur Fahrgastbeförderung gültig und bleibt Eigentum von QualityTaxi 263000.

9.) QualityTaxi 263000 ist berechtigt, die ihr angeschlossenen Taxis sowie das eingesetzte Fahrpersonal auf die Einhaltung der in dieser Funk- und Betriebsordnung sowie im Dienstleistungsvertrag aufgeführten Kriterien zu kontrollieren. Das dafür von QualityTaxi 263000 eingesetzte Personal hat sich durch einen Mitarbeiterausweis zu legitimieren. Die Fahrerkarte ist auf Verlangen QualityTaxi 263000 auszuhändigen.

10.) Es sind gegenüber den Kunden ausschließlich Werbematerial und Quittungen von QualityTaxi 263000 auszuhändigen.

11.) Kleidung und Erscheinungsbild der Fahrer und Fahrerinnen müssen gepflegt sein. Das Tragen von z.B. kurzen Hosen oder unterhemdähnlichen Oberbekleidungen sowie badestrandtauglichem Schuhwerk ist untersagt. Alternativ zu langen Hosen (übliche Hosenlänge) ist das Tragen einer 7/8-Hose gestattet.

12.) Alle Veränderungen von vertraglichen Daten, insbesondere bei Funk-, Anschrift- und Fahrzeugdaten, sind QualityTaxi 263000 unverzüglich, spätestens aber binnen drei Werktagen, mitzuteilen.

13.) Die Funksymbole sind jeweils oben mittig an der Front- und Heckscheibe anzubringen.


§ 2 Zahlungsmodalitäten

1.) QualityTaxi 263000 hat die Möglichkeit, ihren Kunden für Fahrten, bei denen die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr nicht maßgeblich ist, einen angemessenen Festpreis anzubieten.

2.) Abzurechnende Belege sind bis zum 15. des auf die durchgeführte Fahrt folgenden Monats bei QualityTaxi 263000 einzureichen. Die Belege müssen vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt sein. Unvollständig ausgefüllte Belege können nicht zur Abrechnung entgegengenommen werden. Fehlerhaft und unwahrheitsgemäß ausgefüllte Belege können auch nach Annahme durch QualityTaxi 263000 dem einreichenden Taxiunternehmen in Rechnung gestellt werden. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten.


§ 3 die Funkanlage

1.) Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand und die Funktionsfähigkeit der eigenen Funkanlage sowie für die ausschließliche Benutzung der Funkanlage durch berechtigte Personen liegt beim jeweiligen Teilnehmer. Die Funkanlage ist dementsprechend vor einer missbräuchlichen Benutzung durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Der Teilnehmer hat seine Fahrer / -innen in die Bedienung der Funkanlage einzuweisen. Ein Kennungsgeber, der die eigene Konzessionsnummer wiedergibt, muss installiert und in Funktion sein.

2.) Die Teilnahme am Funkverkehr ist nur mit ordnungsgemäß funktionierenden Funkanlagen möglich. Defekte an der Funkanlage dürfen nur durch Firmen behoben werden, die dafür von QualityTaxi 263000 autorisiert sind. Ein entsprechendes Verzeichnis ist in unseren Geschäftsräumen und im Internet unter www.qualitytaxi.de erhältlich. Die Verplombung der Funkanlage durch die Wartungsfirma darf weder zerstört noch entfernt werden.

3.) Das Funkrufzeichen ist die amtliche Konzessionsnummer. Alle Sprachmeldungen über Funk haben mit dem Funkrufzeichen zu beginnen. Dieses wird von der Zentrale wiederholt. Sprachmeldungen ohne Funkrufzeichen oder Kennungsübertragung bleiben unberücksichtigt.


§ 4 Funkverkehr

1.) Die Vermittlung von Fahraufträgen erfolgt per vollautomatischen Datenfunk. Bei technischen Störungen kann die Vermittlung kurzfristig auch durch Sprachfunk erfolgen.

2.) Es steht ein Sprachfunkkanal für auftragsbezogene Rückfragen zur Verfügung. Auf den anderen Kanälen ist das Sprechen verboten.

3.) Die Verständigung über Funk erfolgt ausnahmslos in deutscher Sprache. Die Anredeform ist "Sie".

4.) Bitte beachten Sie, dass der Sprachfunkverkehr von anderen Kollegen und auch Fahrgästen eventuell mitgehört wird. Daher ist es wichtig, dass sich jeder ruhig und sachlich verhält und Störungen vermieden werden. Insbesondere das Übermitteln von Verkehrskontrollen der Polizei und anderer Behörden sowie von Musik und anderen Geräuschen muss daher unterbleiben.


§ 5 Fahraufträge

1.) Bitte führen Sie alle Fahraufträge sorgsam und gewissenhaft aus. Unterstützen Sie nach Möglichkeit die Vermittlung, indem Sie angebotene Funkaufträge vorrangig annehmen.

2.) Fehlfahrten müssen umgehend gemeldet werden. Beachten Sie bitte, dass bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Taxameter ausgewiesene Fahrpreise nur durch den Besteller zu begleichen sind. Auf keinem Fall darf das Beförderungsentgelt von anderen Personen gefordert werden. Dies ist insbesondere in der Hotellerie und Gastronomie zu berücksichtigen.

3.) Bei Rechnungsfahrten und Coupon-Aufträgen hat nach Beendigung der Fahrt eine Preisrückmeldung zu erfolgen.

4.) Fahraufträge für fünf oder mehr Personen werden nur an Fahrzeuge vermittelt, die über die entsprechende Anzahl an vollwertigen Sitzplätzen verfügen. Notsitze bzw. durch zulässiges Gewicht oder Größe lt. Fahrzeugschein eingeschränkte Sitze bei Taxen werden nicht als vollwertige Sitzplätze anerkannt.


§ 6 Ablauf der Auftragsvermittlung

1.) Die Anmeldung an einem Halteplatz darf nur erfolgen, wenn das Taxi am Halteplatz steht. Eine Halteplatz-Anmeldung kann ggf. ebenfalls erfolgen, wenn das Taxi in Fahrtrichtung des Halteplatzes am unmittelbaren Ende des Taxihalteplatzes steht und ein Aufrücken auf den Halteplatz umgehend stattfinden kann.

2.) Eine Ablehnung bzw. Rückgabe von Aufträgen darf nur aus nachvollziehbaren Gründen erfolgen und muss der Zentrale mitgeteilt werden.

3.) Durch die Annahme bzw. Ablehnung eines Funkauftrags verliert das Taxi seinen vorherigen Status.

4.) Beim Verlassen des Taxis ist das Display auszuschalten oder die Pausenfunktion des Displays zu nutzen. Nach Ablauf der Pausenzeit verliert das Fahrzeug seinen vorherigen Status.

5.) Im Interesse der Bedienung des Kunden und der Kollegialität sind Auftragsannahmen zu vermeiden, deren Erfüllbarkeit in nicht annehmbarer Zeit gewährleistet werden kann. Dadurch entstehende längere Wartezeiten führen zur Verärgerung oder gar zum Verlust des Kunden.


§ 7 Strafbestimmungen

1.) Im Interesse einer Gleichbehandlung aller Teilnehmer werden Verstöße gegen diese Funk- und Betriebsordnung durch Anwendung der folgenden Strafbestimmungen geahndet.

  • a.) Zwei Stunden Vermittlungssperre des Fahrers / der Fahrerin bei der unbegründeten Ablehnung von drei Funkaufträgen innerhalb von acht Stunden.
  • b.) Vier Stunden Vermittlungssperre des Fahrers / der Fahrerin bei Falschmeldungen, unberechtigter Auftragsausführung bzw. Fahrgastaufnahme, Bekanntgabe von Verkehrskontrollen, Störung des Funkverkehrs sowie für den Missbrauch von Gefahrenmeldungen.
  • c.) Bei wiederholten und/oder besonders schweren Verstößen können zeitlich begrenzte Vermittlungssperren durch das Vermittlungspersonal in ihrer Dauer verlängert werden bzw. bis zur Rücksprache mit QualityTaxi 263000 ausgedehnt werden.

2.) Zeitlich unbegrenzte Vermittlungssperren werden bei folgenden Verstößen angewandt:

  • a) Bei verschmutzten Fahrzeugen oder anderen Vorkommnissen, die die Vorführung des Taxis oder des eingesetzten Fahrpersonals erfordern.
  • b) Bei beleidigenden Äußerungen über Funk oder gegenüber Fahrgästen bis zur Rücksprache mit QualityTaxi 263000 bzw. Klärung des Sachverhalts.

3.) Verursacher von besonders schweren Verstößen gegen die Funk- und Betriebsordnung, gegen den Dienstleistungsvertrag oder gegen bestehende Gesetze und Verordnungen, die dem Ansehen von QualityTaxi 263000, den Teilnehmern bzw. Fahrern/-innen oder den Kunden Schaden zufügen, können mit einem Bußgeld bis zu 250,- EUR belegt werden. QualityTaxi 263000 behält sich ferner das Recht vor, die Fahrerkarte einzuziehen, die Sende- und Empfangsgenehmigung zu entziehen und/oder den Dienstleistungsvertrag fristlos zu kündigen. Schadenersatzforderungen von QualityTaxi 263000 bleiben unberührt.

4.) Zum Zwecke der Kompensation und Kundenbindung ist QualityTaxi 263000 berechtigt, bei berechtigten Beschwerden von Fahrgästen, an den Fahrgast Freifahrtcoupons auszugeben. Neben einer möglichen Vertragsstrafe ist der Teilnehmer bzw. dessen Fahrer verpflichtet den Wert der von QualityTaxi 263000 ausgegebenen Freifahrtcoupons zu ersetzen. Die Höhe ist dabei auf maximal 50,- EUR beschränkt.


§ 8 Gültigkeit und Inkrafttreten

Diese Funk- und Betriebsordnung tritt am 05.02.2007 in Kraft. Lediglich die die Sprachfunkvermittlung betreffenden Paragraphen und Absätze der vorherigen Fassung bleiben bis zur Einstellung der Sprachfunkvermittlung gültig.


§ 9 Schlussbestimmungen

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmungen sollen dann durch solche Bestimmungen ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Interesse beider Parteien möglichst nahe kommen.


§ 10 Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft. Gerichtsstand ist Berlin.

Direkt zu den einzelnen Punkten:



Vorwort

§ 1 allgemeine Bestimmungen

§ 2 Zahlungsverkehr

§ 3 die Funkanlage

§ 4 Funkverkehr

§ 5 Fahraufträge

§ 6 Ablauf der Auftragsvermittlung

§ 7 Strafbestimmungen

§ 8 Gültigkeit und Inkrafttreten

§ 9 Schlussbestimmungen

§ 10 Gerichtsstand


Die neue Funkordnung gibt es auch als PDF (82 kB).

Die vorherige Funkordnung gibt es als PDF (132 kB) zum Nachlesen.

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